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Energienews


23.03.2018

Starke Zugluft im Passivhaus begründet Mietmangel

Hintergrund des Mietrechtsstreits war, dass die Kläger in ein neu errichtetes Passivhaus eingezogen sind und berichteten, dass trotz funktionierender Fußbodenheizung in den Wintermonaten die Zugluft im Wohn-, Arbeits- und Schlafzimmer nicht mehr erträglich gewesen sei. Die Vermieterseite hielt dem entgegen, dass Beeinträchtigungen durch Zugluft, wenn überhaupt, nur eine unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung seien, welche im Sommer gar nicht auftreten würden.

„Gewisse Zugluft ist konstruktionsbedingt immer gegeben“

Das Gericht urteilte, dass Zugluft im Passivhaus grundsätzlich einen minderungsrelevanten Mangel darstellen kann. Zwar sei es konstruktionsbedingt so, dass Passivhäusern der Nachteil anhafte, dass die vorgegebene Raumtemperatur in den jeweiligen Wohnungen nur in einem geringen Maße verändert werden könne. Aufgrund einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung komme es konstruktionsbedingt häufig vor, dass in Räumen Zugluft entstehe.

Wie sich aus einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten ergebe, werde in der konkreten Wohnung die Zugluft im Winter jedoch stets mit einer zu niedrigen Temperatur eingebracht, sodass die Wohnung nicht mehr angenehm temperiert sei. Auch wenn die Auswirkungen im Sommer geringer seien als im Winter und eine gewisse Zugluft in Passivhäusern konstruktionsbedingt immer gegeben sei, liege konkret jedoch ein Mangel vor, welcher eine Minderung der Miete um 10 % für das ganze Jahr rechtfertige.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Download des Urteils.




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